Förderverein JMS

Der Verein Freunde der JMS e.V. wurde im November 1980 von Eltern und Lehrern an der Jakob- Mankel-Schule in Weilburg gegründet.

Wesentliche Vereinsziele sind lt. Vereinssatzung § 2 (1)

die ideelle und materielle Unterstützung der Jakob-Mankel-Schule,

die enge Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft und

die Förderung aller den Nutzen der Kinder und der Schule geltenden Bestrebungen und Verbesserungen.

Mitglieder im Verein sind hauptsächlich Eltern und Lehrer der Jakob-Mankel-Schule, aber auch ehemalige Schüler und Schülerinnen und andere Privatpersonen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1)   Der Verein trägt den Namen “Freunde der JMS e.V.“ 

2)   Der Sitz des Vereins ist Weilburg/Lahn.

3)   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Limburg eingetragen.

§ 2 Zweck

1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts                   „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                                                                                                                        Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung  sowie der Volks- und Berufsbildung.

      Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

      a) die ideelle und materielle Unterstützung der Jakob-Mankel-Schule.

      b) die enge Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft der Jakob-Mankel-Schule und

      c) die Förderung aller den Nutzen der Kinder und der Jakob-Mankel-Schule geltenden Bestrebungen                     und Verbesserungen.

2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.                                               Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                                                                                     Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei                         Rückzahlung aus dem Vereinsvermögen.

4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch                                         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                                                                                          Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck entstehen, können erstattet werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

1)   Mitglieder des Vereins können alle Eltern und Freunde der Schule sowie alle Vereine, Körperschaften                  und  rechtsfähigen Stiftungen, die die Arbeit der Schule unterstützen wollen, werden.

2)   Personen, die den Verein in hervorragender Weise gefördert haben, kann der Vorstand zu                                          Ehrenmitgliedern ernennen

3)   Mitglied des Vereins ist, war regelmäßig Beiträge zahlt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten                           Beitragszahlung.

4)   Jedem Mitglied ist es überlassen, die Höhe des von ihm zu zahlenden Beitrags selbst festzusetzen.

5)   Die Mitgliedschaft erlischt,

       a)   durch Tod,

       b)   durch Austritt aus dem Verein,

       c)   durch Ausschluss.

6)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich.                                              Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen für zwei Jahre                  (aufeinander folgende Jahre) im Rückstand bleibt.

7)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

a)  Der Vorstand und

b)  die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus

      dem/der Vorsitzenden,

      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

      dem/der Schriftführer(in),

      dem/der Kassierer(in)

      sowie mindestens zwei Beisitzern.

      Der/Die Schulleiter(in) und dessen/deren Vertreter(in) gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an.

2)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung          eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

3)   Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser Vorstand            vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des              Vereinsvermögens sowie die Freigabe der verfügbaren Mittel.

5)  Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, sich laufend über das Leben der Schule zu informieren. Eine          Schulaufsicht oder das Recht zu einer solchen wird hierdurch jedoch in keiner Weise begründet.

5)  Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand, so oft die Lage der                  Geschäfte dieses erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladungen erfolgen                            schriftlich.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder, unter diesen der Vorsitzende oder sein              Stellvertreter, anwesend sind.

     Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme           des Vorsitzenden.

6)  Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein                          Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die  Protokolle sind vom                              Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

      Dem Schriftführer obliegt auch die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes                         Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke.

7)  Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und                  Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu                            erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen eine alleinige Quittung in Empfang, darf aber               Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche  Anweisung des Vorsitzenden leisten.

8)  Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von                                      Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Urkunden, die den                Verein verpflichten, sollen in der Weise vollzogen werden, dass unter die Worte:                                                          “Der Vorstand des Vereins Freunde der JMS e.V.“ die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden und des           stellvertretenden Vorsitzenden gesetzt wird.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1)   Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal als Hauptversammlung sämtlicher                   Mitglieder des Vereines statt.

2)   Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch                           besondere Einladung der Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Vereinsblatt.                                                       Die Gültigkeit der Berufung ist gegeben, wenn eine entsprechende Bekanntmachung mindestens eine             Woche vor dem Tage der Versammlung veröffentlicht worden ist.

3)   Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

4)   Regelmäßige Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:

      a)  Jahresbericht

      b)  Rechnungsbericht des Kassierers und der Bericht des Prüfungsausschusses,

      c)  die Entlastung des Vorstandes,

      d)  die Neuwahl des Vorstandes

5)   Die Prüfung des Rechnungsberichtes des Kassierers erfolgt durch zwei in der Hauptversammlung zu                  wählende dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder.

6)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn

      a)   der Vorstand sie einberuft,

      b)   das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 15 Mitglieder schriftlich unter Angabe des                          Zweckes und der Gründe beim Vorstand die Berufung verlangen.

7.   a)   Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet                      wird.

      b)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei                                                   Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die Art der Abstimmung.

      c)   Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der                                 erschienen Mitglieder.

      d)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden               oder seinem Stellvertreter u. einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

§ 7 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Weilburger Tageblatt.

Der Vorstand ist berechtigt, an Stelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen zu bestimmen.

§ 8 Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse

1)   Anschaffungen aus Mitteln des Vereines bleiben Eigentum des Vereines.                                                                            Sie werden der Jakob-Mankel-Schule unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

2)   Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Gegenstände wie die übrigen im                       Eigentum des Schulträger bzw. des Landes Hessen stehenden Lehr- und Lernmittel verwaltet werden.               Die Gegenstände sind mit dem besonderen Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse zu inventarisieren.

§ 9 Auflösung

1)   Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an         die Jakob-Mankel-Schule in Weilburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke            i.S. des § 2, Abs.1 zu verwenden hat.

2)   Über die Auflösung entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig,                    wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine zweite                                    einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

3)   Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die vorstehende Satzung                   wurde von der Mitgliederversammlung am 4.11.1980 beschlossen.

 

Weilburg, den 4.11.1980; geändert am 4.6.2009; geändert am 22.4.2010, geändert am 01.12.2015

Dr. Walter Lehrl       Winfried Möller         Ralf Nolte          Christian Klages

(1.Vorsitzender)      (2.Vorsitzender)     (Schriftführer)          (Kassierer)

Download der Satzung


Foto (Winfried Möller) „Die Freunde der JMS“ (Vorstand 2021 2022, vo. li.): Johannes Jochinke,  Walter Lehrl, Helmut Löhn, Susanne Kurz, Tanja Alberring-Riebel, Daniela Simon und Valerie Jochinke

 

Freunde der JMS e.V. – Gemeinsam sind wir stark!

Förderverein der Jakob-Mankel-Schule (JMS) – Waldhäuser Weg, 35781 Weilburg

Verein JMS

Der Vorstand von Freunde der JMS e. V. besteht nach § 5 (1) der Vereinssatzung aus insgesamt vier Vorstandsmitgliedern und mindestens zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Auf der letzten Mitglieder- Jahreshauptversammlung am 14. September 2021 wurde der Vorstand des Vereins in folgender Zusammensetzung gewählt:

1. Vorsitzender:                Dr. Walter Lehrl

2. Vorsitzende:                 Tanja Alberring-Riebel

Kassiererin:                       Valerie Jochinke

Schriftführer:                    Dr. Helmut Löhn

Beisitzerin:                         Daniela Simon

Beisitzer:                           Johannes Jochinke

Der neue Vorstand wurde in dieser Zusammensetzung ohne Gegenstimme einstimmig gewählt.

Schulleitung:                    Susanne Kurz, Schulleiterin der Jakob-Mankel-Schule

 

Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann jederzeit durch Geldspenden auf eines der unten angegebenen Konten des Vereins unterstützt werden:

Freunde der JMS e. V. , Waldhäuser Weg, 35781 Weilburg

IBAN  DE90 5115 1919 0100 0125 09 bei Kreissparkasse Weilburg

Verwendungszweck: Spende

Sie erhalten nach Eingang der Geldspende ab einem Betrag von 50 Euro umgehend eine Spendenbescheinigung (Adresse im Verwendungszweck angeben!) über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommenssteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.  Bis zu einem Spendenbetrag von 50 Euro gilt der Überweisungsbeleg i. d. R. als Spendenbeleg.

Vielen Dank für die Unterstützung des Vereins !

Mitglied des Vereins können nach § 3 (1) der Vereinssatzung alle Eltern und Freunde der Schule sowie alle Vereine, Körperschaften und rechtsfähige Stiftungen, die die Arbeit der Schule unterstützen wollen, werden. Der Mitgliedsbeitrag kann selbst bestimmt werden. Ab einem Jahresbeitrag von 1 Euro können Sie Mitglied werden.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

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